Das abwasserfreie Grundstück

Als ich vor Jahren den Bescheid von Wasser-Zweckverband über die Kleineinleiterabgabe
bekamm, rif ich bei den ZWAV an und Frage für was diese Gebühr ist.
Diese Informierten mich das ich Wasser aus dem Versorgungsnetz entnehme
und dem zufolge Produziere ich Abwasser und mein Abwasser
versikert ins Grundwasser und dafür ist die Kleineinleiterabgabe.
(Nun wenn ich eine Gißkanne mit 10 Liter Wasser befühle und meine Blumme gieße,
gieße ich nicht meine Blumme sondern ich leite Abwasser ein).

Wenn aber mein Abwasser aus der Wanne, Waschmaschiene, u.s.w. in eine Klärgrube
(4 Kammern) fließt, trenne ich Schlamm und Fett vom Abwasser.
Das weiter Abwasser fließt in einen art Abflusslosen Teich
(keine Verbindung zum Grundwasser oder anderen Abflüssen)
in diesen Teich befinden sich Pflanzen die das Abwasser verwerden, aber nicht nur
durch den Pflanzen wird das Abwasser verbraucht Wind und Sonne verbrauchen
auch eine enorme Menge an Abwasser so das nichts an Wasser den Teich in flüssiger
Form verlässt.
Frage: eigentlich bin ich doch kein einleiter, da ich nichts einleite oder doch???

folgenten Beitrag zu diesen Thema hab ich im Internet gefunden:

Das abwasserfreie Grundstück
eine sehr sinnvolle Alternative für den dörflichen Raum

1. Ein “abwasserfreies Grundstück” unterliegt i.d.R. nicht dem Anschluss- und Benutzerzwang.
Wie bekommt man ein Grundstück “abwasserfrei”?

Das im Haushalt entstehende “Schmutzwasser” wird nicht zu “Abwasser”, wenn man es nach dem “Stand der Technik” vollbiologisch reinigt und anschließend einer landwirtschaftlichen, gärtnerischen (gießen, beregnen usw.), forstlichen oder anderweitigen Nutzung (Toilette, Gartenteich) zuführt. Wertvolles Trinkwasser wird gespart und durch Brauchwasser ersetzt. Durch z.B. Entkeimung ergeben sich weitere Nutzungen (Waschmaschine). Eine solche Nutzwassergewinnungsanlage erfüllt die Anforderungen des (Bundes-) Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und anderer, die auf die Schonung der natürlichen Ressourcen (z.B. Grundwasser) und die notwendige Durchsetzung des Nachhaltigkeitsprizips orientieren.

2. Für o.g. Wasserrückgewinnungsanlage bis zu 8m³ Schmutzwasser täglich, bedarf es keiner
wasserrechtlichen Erlaubnis
(Hinweis: inzwischen anderes Bewertungskriterium, was dem unerfahrenen Bürger nichts sagt).

Wird kein gereinigtes (Ab-)Wasser in den Untergrund oder Vorfluter eingeleitet, die Kapazität nicht überschritten und das Grundstück liegt außerhalb eines Trinkwasserschutzgebietes, bedarf es keiner solchen Erlaubnis. Der sachgemäße Betrieb unterliegt jedoch der qualifizierten Selbstkontrolle.

3. Bei gegebenen Voraussetzungen bedarf es für eine Um- oder Nachrüstung vorhandener
Anlagen keiner Baugenehmigung. Neu (ab 01.09.2003):
Der Neubau von Kleinkläranlagen mit einem täglichen Durchsatz von unter 8,0 m3 Schmutzwasser
täglich bedarf keiner Baugenehmigung mehr.

Wird z.B.: im Innenbereich nicht tiefer / höher als 1,5 m und nicht größer < 200 m² und < 100 m³ gebaut, bedarf es keiner Baugenehmigung. Auch drucklose Behälter bis 10,0 m² Fläche oder 3,0 m Tiefe erfordern (in Brandenburg) keine Baugenehmigung. Gleiches gilt für Sanierung und Modernisierung vorhandener Anlagen (Drei-Kammer-Grube mit einem “Bio-Teil” nachrüsten).
Wer über eine solche vorschriftsmäßige Anlage verfügt, kann der Verlegung eines kommunalen Abwasserkanals beruhigter entgegensehen. Wer kein “Abwasser” hat, unterliegt i.d.R. auch nicht dem Anschlusszwang. Das Nachdenken über “Abwasser” und “Schmutzwasser” kann sich lohnen, für den Bürger und die Umwelt.

Quelle hier Klicken

Facebook Like

Kommentieren

Sie müssen angemeldet sein, um kommentieren zu können.

Beiträge