{"id":1073,"date":"2016-04-02T09:03:36","date_gmt":"2016-04-02T08:03:36","guid":{"rendered":"http:\/\/future-forever.de\/?p=1073"},"modified":"2016-04-02T09:08:32","modified_gmt":"2016-04-02T08:08:32","slug":"der-heilige-stuhl-und-das-deutsche-reich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/future-forever.de\/?p=1073","title":{"rendered":"Der Heilige Stuhl und das Deutsche Reich"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" width=\"609\">\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"2\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" valign=\"middle\"><\/td>\n<td rowspan=\"2\" align=\"left\" valign=\"top\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" width=\"609\">\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"2\"><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/www.vatican.va\/img\/vuoto.gif\" alt=\"\" width=\"10\" \/><\/td>\n<td width=\"599\" valign=\"bottom\"><strong><span style=\"color: #663300; font-size: medium;\">SOLLEMNIS CONVENTIO<\/span><span style=\"color: #663300;\">*<\/span><\/strong>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #663300;\">INTER SANCTAM SEDEM ET GERMANICAM  REMPUBLICAM<\/span><\/strong><\/p>\n<p>KONKORDAT<br \/>\nZWISCHEN DEM<br \/>\nHEILIGEN STUHL<br \/>\nUND DEM<br \/>\nDEUTSCHEN REICH<span style=\"color: #663300;\"><br \/>\n<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Seine Heiligkeit, Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspr\u00e4sident,<\/p>\n<p>von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem  Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu f\u00f6rdern,<\/p>\n<p>gewillt, das Verh\u00e4ltnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat f\u00fcr den  Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise  dauernd zu regeln,<\/p>\n<p>haben beschlossen, eine feierliche \u00dcbereinkunft zu treffen,  welche die mit einzelnen deutschen L\u00e4ndern abgeschlossenen Konkordate erg\u00e4nzen  und auch f\u00fcr die \u00fcbrigen L\u00e4nder eine in den Grunds\u00e4tzen einheitliche Behandlung  der einschl\u00e4gigen Fragen sichern soll.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollm\u00e4chtigten<\/p>\n<p>Seine Eminenz den  Hochw\u00fcrdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekret\u00e4r,<\/p>\n<p>und der  Deutsche Reichspr\u00e4sident zum Bevollm\u00e4chtigten den Vizekanzler des Deutschen  Reiches, Herrn FRANZ VON PAPEN,<\/p>\n<p>ernannt, die, nachdem sich ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in  guter und geh\u00f6riger Form befunden haben, \u00fcber folgende Artikel  \u00fcbereingekommen sind:<\/p>\n<p>ARTIKEL 1.<\/p>\n<p>Das Deutsche Reich gew\u00e4hrleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der  \u00f6ffentlichen Aus\u00fcbung der katholischen Religion.<\/p>\n<p>Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des f\u00fcr  alle geltenden Gesetzes,  ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen  ihrer Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu  erlassen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 2.<\/p>\n<p>Die mit Bayern (1924), Preussen (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen  Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten  der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unver\u00e4ndert gewahrt. F\u00fcr die  \u00fcbrigen L\u00e4nder greifen die in dem vorliegenden  Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platz. Letztere  sind auch f\u00fcr die oben genannten drei L\u00e4nder verpflichtend, soweit sie  Gegenst\u00e4nde betreffen, die in den L\u00e4nderkonkordaten nicht geregelt wurden oder  soweit sie die fr\u00fcher getroffene Regelung erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>In Zukunft wird der  Abschluss von L\u00e4nderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung  erfolgen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 3.<\/p>\n<p>Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem  Deutschen Reich  zu pflegen, wird wie bisher ein Apostolischer Nuntius in der Hauptstadt  des Deutschen Reiches und ein Botschafter des Deutschen Reiches beim  Heiligen Stuhl residieren.<\/p>\n<p>ARTIKEL 4.<\/p>\n<p>Der Heilige Stuhl geniesst in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit  den Bisch\u00f6fen, dem Klerus und den \u00fcbrigen Angeh\u00f6rigen der katholischen  Kirche in Deutschland volle Freiheit. Dasselbe gilt f\u00fcr die Bisch\u00f6fe und  sonstigen Di\u00f6zesanbeh\u00f6rden f\u00fcr ihren Verkehr mit den Gl\u00e4ubigen in allen  Angelegenheiten ihres Hirtenamtes.<\/p>\n<p>Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe,  amtliche Di\u00f6zesanbl\u00e4tter und sonstige die geistliche Leitung der Gl\u00e4ubigen  betreffende Verf\u00fcgungen, die von den kirchlichen Beh\u00f6rden im Rahmen ihrer  Zust\u00e4ndigkeit (Art. 1 Abs. 2) erlassen werden, k\u00f6nnen ungehindert  ver\u00f6ffentlicht und in den bisher \u00fcblichen Formen zur Kenntnis der Gl\u00e4ubigen  gebracht werden.<\/p>\n<p>ARTIKEL 5.<\/p>\n<p>In Aus\u00fcbung ihrer geistlichen T\u00e4tigkeit geniessen die Geistlichen in  gleicher  Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen   Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche, sowie  gegen St\u00f6rungen ihrer Amtshandlungen nach Massgabe der allgemeinen  staatlichen  Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall beh\u00f6rdlichen Schutz gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>ARTIKEL  6.<\/p>\n<p>Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur  \u00dcbernahme \u00f6ffentlicher  \u00c4mter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des  kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bezw. dem Ordensstande  nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Sch\u00f6ffen,  eines  Geschworenen, eines Mitglieds der Steueraussch\u00fcsse oder der  Finanzgerichte.<\/p>\n<p>ARTIKEL 7.<\/p>\n<p>Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei  einer von ihm  abh\u00e4ngigen K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechtes bed\u00fcrfen Geistliche des   Nihil obstat ihres Di\u00f6zesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes  der \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft. Das Nihil obstat ist jederzeit  aus  wichtigen Gr\u00fcnden kirchlichen Interesses widerrufbar.<\/p>\n<p>ARTIKEL 8.<\/p>\n<p>Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Masse von  der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbez\u00fcge der Reichs- und  Staatsbeamten.<\/p>\n<p>ARTIKEL 9.<\/p>\n<p>Geistliche k\u00f6nnen von Gerichtsbeh\u00f6rden und anderen Beh\u00f6rden nicht um  Ausk\u00fcnfte \u00fcber Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Aus\u00fcbung der  Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der  seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 10.<\/p>\n<p>Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien, oder  durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zust\u00e4ndige  Kirchenbeh\u00f6rde durch endg\u00fcltige, der Staatsbeh\u00f6rde amtlich bekanntgegebene  Anordnung rechtskr\u00e4ftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den  gleichen Strafen wie der Missbrauch der milit\u00e4rischen Uniform.<\/p>\n<p>ARTIKEL 11.<\/p>\n<p>Die gegenw\u00e4rtige Di\u00f6zesanorganisation und -zirkumskription der  katholischen Kirche im Deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft  etwa  erforderlich erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer  Kirchenprovinz oder sonstige \u00c4nderungen der Di\u00f6zesanzirkumskription  bleiben, soweit es sich um Neubildungen innerhalb der Grenzen eines  deutschen  Landes handelt, der Vereinbarung mit der zust\u00e4ndigen Landesregierung  vorbehalten. Bei Neubildungen oder  \u00c4nderungen, die \u00fcber die Grenzen eines  deutschen Landes hinausgreifen, erfolgt die Verst\u00e4ndigung mit der  Reichsregierung, der es \u00fcberlassen bleibt, die Zustimmung der in Frage  kommenden L\u00e4nderregierungen herbeizuf\u00fchren. Dasselbe gilt entsprechend  f\u00fcr  die Neuerrichtung oder \u00c4nderung von Kirchenprovinzen, falls mehrere  deutsche L\u00e4nder daran beteiligt sind. Auf kirchliche Grenzverlegungen,  die  lediglich im Interesse der \u00f6rtlichen Seelsorge erfolgen, finden die  vorstehenden Bedingungen keine Anwendung.<\/p>\n<p>Bei etwaigen Neugliederungen  innerhalb des Deutschen Reiches wird sich die Reichsregierung zwecks Neuordnung  der Di\u00f6zesanorganisation und -zirkumskription mit dem Heiligen Stuhl in  Verbindung setzen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 12.<\/p>\n<p>Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 k\u00f6nnen kirchliche  \u00c4mter frei  errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln  nicht  beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und  Ver\u00e4nderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den  Di\u00f6zesanbisch\u00f6fen vereinbart werden und f\u00fcr deren m\u00f6glichst einheitliche   Gestaltung die Reichsregierung bei den L\u00e4nderregierungen wirken wird.<\/p>\n<p>ARTIKEL 13.<\/p>\n<p>Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverb\u00e4nde und  Di\u00f6zesanverb\u00e4nde, die Bisch\u00f6flichen St\u00fchle, Bist\u00fcmer und Kapitel, die  Orden  und religi\u00f6sen Genossenschaften, sowie die unter Verwaltung kirchlicher  Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Verm\u00f6gensst\u00fccke der  katholischen  Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsf\u00e4higkeit f\u00fcr den staatlichen  Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie  bleiben  K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren;  den  anderen k\u00f6nnen die gleichen Rechte nach Massgabe des f\u00fcr alle geltenden  Gesetzes gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>ARTIKEL 14.<\/p>\n<p>Die Kirche hat grunds\u00e4tzlich das freie Besetzungsrecht f\u00fcr alle Kirchen\u00e4mter  und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der b\u00fcrgerlichen  Gemeinden, soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen  getroffen sind. Bez\u00fcglich der Besetzung von Bisch\u00f6flichen  St\u00fchlen findet auf die beiden Suffraganbist\u00fcmer Rottenburg und Mainz, wie  auch f\u00fcr das Bistum Meissen die f\u00fcr den Metropolitansitz der Oberrheinischen  Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende Anwendung. Das  Gleiche gilt f\u00fcr die erstgenannten zwei Suffraganbist\u00fcmer bez\u00fcglich der  Besetzung von domkapitularischen Stellen und der Regelung des  Patronatsrechtes. Ausserdem besteht Einvernehmen \u00fcber folgende Punkte:<\/p>\n<p>1.)  Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder  eine seelsorgerliche oder Lehrt\u00e4tigkeit aus\u00fcben, m\u00fcssen:<\/p>\n<p><em>a)<\/em> deutsche Staatsangeh\u00f6rige sein,<\/p>\n<p><em>b)<\/em> ein zum Studium an einer deutschen h\u00f6heren Lehranstalt  berechtigendes Reifezeugnis erworben haben,<\/p>\n<p><em>c)<\/em> auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen  kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer  p\u00e4pstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens dreij\u00e4hriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.<\/p>\n<p>2.) Die Bulle f\u00fcr die Ernennung von Erzbisch\u00f6fen, Bisch\u00f6fen, eines Coadjutors <em>cum iure Ruccessionis <\/em>oder eines  Praelatus<em> nullius<\/em> wird erst ausgestellt, nachdem der Name des dazu Ausersehenen  dem Reichsstatthalter in dem zust\u00e4ndigen Lande mitgeteilt und festgestellt  ist, dass gegen ihn Bedenken allgemein politischer Natur nicht bestehen. Bei  kirchlichem und staatlichem Einverst\u00e4ndnis kann von den in Absatz 2, Ziffer 1)  a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden.<\/p>\n<p>ARTIKEL 15.<\/p>\n<p>Orden und religi\u00f6se Genossenschaften unterliegen in Bezug auf ihre  Gr\u00fcndung, Niederlassung, die Zahl und &#8211; vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 &#8211; die  Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre T\u00e4tigkeit in der Seelsorge, im Unterricht,  in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in der Ordnung ihrer Angelegenheiten  und der Verwaltung ihres Verm\u00f6gens staatlicherseits keiner besonderen  Beschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>Geistliche Ordensobere, die innerhalb des Deutschen Reiches  ihren Amtssitz haben, m\u00fcssen die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen.  Provinz- und Ordensoberen, deren Amtssitz ausserhalb des deutschen  Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangeh\u00f6rigkeit sind,  das Visitationsrecht bez\u00fcglich ihrer in Deutschland liegenden Niederlassungen  zu.<\/p>\n<p>Der Heilige Stuhl wird daf\u00fcr Sorge tragen, dass f\u00fcr die innerhalb des  Deutschen Reiches bestehenden Ordensniederlassungen die Provinzorganisation  so eingerichtet wird, dass die Unterstellung deutscher Niederlassungen unter  ausl\u00e4ndische Provinzialobere tunlichst entf\u00e4llt. Ausnahmen hiervon k\u00f6nnen im  Einvernehmen mit der Reichsregierung zugelassen werden, insbesondere in  solchen F\u00e4llen, wo die geringe Zahl der Niederlassungen die Bildung einer  deutschen Provinz untunlich macht oder wo besondere Gr\u00fcnde vorliegen, eine geschichtlich gewordene und sachlich bew\u00e4hrte  Provinzorganisation bestehen  zu lassen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 16.<\/p>\n<p>Bevor die Bischofe von ihrer Di\u00f6zese Besitz ergreifen, leisten sie in die  Hand des Reichsstatthalters in dem zust\u00e4ndigen Lande bzw. des Reichspr\u00e4sidenten  einen Treueid nach folgender Formel:<\/p>\n<p>\u00abVor Gott und auf die heiligen  Evangelien schw\u00f6re und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem  Deutschen Reich und dem Lande Treue. Ich schw\u00f6re und verspreche, die  verfassungsm\u00e4ssig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten  zu lassen. In der pflichtm\u00e4ssigen Sorge um das Wohl und das Interesse des  deutschen Staatswesens werde ich in Aus\u00fcbung des mir \u00fcbertragenen geistlichen  Amtes jeden Schaden zu verh\u00fcten trachten, der es bedrohen k\u00f6nnte.\u00bb<\/p>\n<p>ARTIKEL 17.<\/p>\n<p>Das Eigentum und andere Rechte der \u00f6ffentlichrechtlichen K\u00f6rperschaften,  der Anstalten, Stiftungen und Verb\u00e4nde der katholischen Kirche an ihrem Verm\u00f6gen  werden nach Massgabe der allgemeinen Staatsgesetze gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Aus keinem  irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen Geb\u00e4uden  erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen kirchlichen Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>ARTIKEL 18.<\/p>\n<p>Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden  Staatsleistungen an die katholische Kirche abgel\u00f6st werden sollten, wird von  der Ausarbeitung der f\u00fcr die Abl\u00f6sung aufzustellenden Grunds\u00e4tze rechtzeitig  zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen  herbeigef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Zu den besonderen Rechtstiteln z\u00e4hlt auch das  rechtsbegr\u00fcndete Herkommen.<\/p>\n<p>Die Abl\u00f6sung muss den Abl\u00f6sungsberechtigten einen  angemessenen Ausgleich f\u00fcr den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen  gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>ARTIKEL 19.<\/p>\n<p>Dia. katholisch-theologischen Fakult\u00e4ten an den staatlichen Hochschulen  bleiben erhalten. Ihr Verh\u00e4ltnis zur kirchlichen Beh\u00f6rde richtet sich nach  den in den einschl\u00e4gigen Konkordaten und dazu geh\u00f6renden Schlussprotokollen  festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschl\u00e4gigen kirchlichen  Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, f\u00fcr  s\u00e4mtliche in Frage kommenden katholischen Fakult\u00e4ten Deutschlands eine der  Gesamtheit der einschl\u00e4gigen Bestimmungen entsprechende einheitliche Praxis zu  sichern.<\/p>\n<p>ARTIKEL 20.<\/p>\n<p>Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere  Vereinbarungen vorliegen, zur Ausbildung des Klerus philosophische und  theologische Lehranstalten zu errichten, die ausschliesslich von der kirchlichen  Beh\u00f6rde abh\u00e4ngen, falls keine staatlichen Zusch\u00fcsse verlangt werden.<\/p>\n<p>Die  Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priesterseminare sowie der kirchlichen  Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes,  ausschliesslich den kirchlichen Beh\u00f6rden zu.<\/p>\n<p>ARTIKEL 21.<\/p>\n<p>Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen,  Mittelschulen und h\u00f6heren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in  \u00dcbereinstimmung mit den Grunds\u00e4tzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung  zu vaterl\u00e4ndischem,  staatsb\u00fcrgerlichem und sozialem Pflichtbewusstsein aus dem Geiste des  christlichen Glaubens- und Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt  werden, ebenso wie es im gesamten \u00fcbrigen Unterricht geschieht.<\/p>\n<p>Lehrstoff und  Auswahl der Lehrb\u00fccher f\u00fcr den Religionsunterricht werden im Einvernehmen  mit der kirchlichen Oberbeh\u00f6rde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbeh\u00f6rden wird  Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbeh\u00f6rde zu pr\u00fcfen,  ob die Sch\u00fcler Religionsunterricht in \u00dcbereinstimmung mit den Lehren und  Anforderungen der Kirche erhalten.<\/p>\n<p>ARTIKEL 22.<\/p>\n<p>Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verst\u00e4ndigung  zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt.<\/p>\n<p>Lehrer, die wegen ihrer  Lehre oder sittlichen F\u00fchrung vom Bischof zur weiteren Erteilung des  Religionsunterrichtes f\u00fcr ungeeignet erkl\u00e4rt worden sind, d\u00fcrfen,  solange dies  Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden.<\/p>\n<p>ARTIKEL 23.<\/p>\n<p>Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer  Bekenntnisschulen bleibt  gew\u00e4hrleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige  Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen  errichtet  werden, wenn die Zahl der Sch\u00fcler unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung der  \u00f6rtlichen schulorganisatorischen Verh\u00e4ltnisse einen nach Massgabe der  staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchf\u00fchrbar erscheinen   lasst.<\/p>\n<p>ARTIKEL 24.<\/p>\n<p>An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt,  die der katholischen Kirche angeh\u00f6ren und Gew\u00e4hr bieten, den besonderen  Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der  allgemeinen Berufsausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die  eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen  der katholischen Bekenntnisschule gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>ARTIKEL 25.<\/p>\n<p>Orden und religi\u00f6se Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze  und gesetzlichen Bedingungen zur Gr\u00fcndung und F\u00fchrung von Privatschulen  berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die  staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanm\u00e4ssigen Vorschriften f\u00fcr  letztere erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Angeh\u00f6rige von Orden oder religi\u00f6sen Genossenschaften  gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und f\u00fcr die Anstellung an  Volksschulen, mittleren oder h\u00f6heren Lehranstalten die allgemeinen  Bedingungen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 26.<\/p>\n<p>Unter Vorbehalt einer umfassenderen sp\u00e4teren Regelung der eherechtlichen  Fragen besteht Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber, dass, ausser im Falle einer  lebensgef\u00e4hrlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines  Verlobten, auch im Falle schweren sittlichen Notstandes, dessen Vorhandensein  durch die zust\u00e4ndige bisch\u00f6fliche Beh\u00f6rde best\u00e4tigt sein muss, die kirchliche  Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der Pfarrer  ist in solchen Fallen verpflichtet, dem Standesamt unverz\u00fcglich Anzeige zu  erstatten.<\/p>\n<p>ARTIKEL 27.<\/p>\n<p>Der Deutschen Reichswehr wird f\u00fcr die zu ihr geh\u00f6renden katholischen  Offiziere, Beamten und Mannschaften, sowie deren Familien, eine exemte  Seelsorge zugestanden. Die Leitung der Milit\u00e4rseelsorge obliegt dem  Armeebischof.<\/p>\n<p>Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl,  nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um  im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Pers\u00f6nlichkeit zu bestimmen.<\/p>\n<p>Die  kirchliche Ernennung der Milit\u00e4rpfarrer und sonstigen Milit\u00e4rgeistlichen  erfolgt nach vorg\u00e4ngigem Benehmen mit der zust\u00e4ndigen Reichsbeh\u00f6rde durch  den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen, die von ihrem  zust\u00e4ndigen Di\u00f6zesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Milit\u00e4rseelsorge  und ein entsprechendes Eignungszeugnis erhalten haben.<\/p>\n<p>Die  Milit\u00e4rgeistlichen haben f\u00fcr die ihnen zugewiesenen Truppen und  Heeresangeh\u00f6rigen Pfarrechte.<\/p>\n<p>Die n\u00e4heren Bestimmungen \u00fcber die Organisation der  katholische Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung  der beamtenrechtlichen Verh\u00e4ltnisse erfolgt durch die Reichsregierung.<\/p>\n<p>ARTIKEL 28.<\/p>\n<p>In Krankenh\u00e4usern, Strafanstalten und sonstigen H\u00e4usern der \u00f6ffentlichen  Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme  seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird  in solchen Anstalten eine regelm\u00e4ssige Seelsorge eingerichtet und m\u00fcssen  hierf\u00fcr Geistliche als Staats- oder sonstige \u00f6ffentliche Beamte eingestellt  werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>ARTIKEL 29.<\/p>\n<p>Die innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angeh\u00f6rigen einer  nichtdeutschen v\u00f6lkischen Minderheit werden bez\u00fcglich der Ber\u00fccksichtigung ihrer  Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirchlichem  Vereinswesen nicht weniger g\u00fcnstig gestellt werden, als der rechtlichen und  tats\u00e4chlichen Lage der Angeh\u00f6rigen deutscher Abstammung und Sprache  innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht.<\/p>\n<p>ARTIKEL 30.<\/p>\n<p>An den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen, sowie in den Pfarr-, Filial- und Klosterkirchen  des Deutschen  Reiches im Anschluss an den Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften  der kirchlichen Liturgie, ein Gebet f\u00fcr das Wohlergehen des Deutschen  Reiches und Volkes eingelegt.<\/p>\n<p>ARTIKEL 31.<\/p>\n<p>Diejenigen katholischen Organisationen und Verb\u00e4nde, die ausschliesslich  religi\u00f6sen, rein kulturellen und karitativen Zwecken dienen und als solche  den kirchlichen Beh\u00f6rden unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und  in ihrer T\u00e4tigkeit gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Diejenigen katholischen Organisationen, die  ausser religi\u00f6sen, kulturellen oder karitativen Zwecken auch anderen,  darunter auch sozialen oder berufsst\u00e4ndischen Aufgaben dienen, sollen,  unbeschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche Verb\u00e4nde, den Schutz  des  Artikels 31 Absatz 1 geniessen, sofern sie Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, ihre  T\u00e4tigkeit ausserhalb jeder politischen Partei zu entfalten.<\/p>\n<p>Die Feststellung der  Organisationen und Verb\u00e4nde, die unter die Bestimmungen dieses Artikels  fallen, bleibt vereinbarlicher Abmachung zwischen der Reichsregierung  und dem  deutschen Episkopat vorbehalten.<\/p>\n<p>Insoweit das Reich und die L\u00e4nder  sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge getragen  werden, dass deren Mitgliedern die Aus\u00fcbung ihrer kirchlichen  Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regelm\u00e4ssig erm\u00f6glicht wird und sie zu  nichts veranlasst werden, was mit ihren religi\u00f6sen und sittlichen \u00dcberzeugungen und Pflichten nicht vereinbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>ARTIKEL 32.<\/p>\n<p>Auf Grund des in Deutschland bestehenden besonderen Verh\u00e4ltnisse, wie im  Hinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats  geschaffenen Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der katholischen  Kirche im Reich und seinen L\u00e4ndern wahrenden Gesetzgebung erl\u00e4sst der  Heilige Stuhl Bestimmungen, die f\u00fcr die Geistlichen und Ordensleute die  Mitgliedschaft in politischen Parteien und die T\u00e4tigkeit f\u00fcr solche  Parteien ausschliessen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 33.<\/p>\n<p>Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bez\u00fcglichen Materien, die  in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden f\u00fcr den kirchlichen  Bereich dem geltenden kanonischen Recht gem\u00e4ss geregelt.<\/p>\n<p>Sollte sich in  Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordates  irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das  Deutsche Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche L\u00f6sung  herbeif\u00fchren.<\/p>\n<p>ARTIKEL 34.<\/p>\n<p>Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und italienischer Tex:t gleiche  Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden baldigst  ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tag ihres Austausches in Kraft. Zu Urkund  dessen haben die Bevollm\u00e4chtigten dieses Konkordat unterzeichnet.<\/p>\n<p>Geschehen  in doppelter Urschrift.<\/p>\n<p><em>In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.<\/em><\/p>\n<p>EUGENIO  KARDINAL PACELLI<br \/>\nFRANZ VON PAPEN<\/p>\n<p><strong>Schlussprotokoll. <\/strong><\/p>\n<p>Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Konkordats  zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich haben die ordnungsm\u00e4ssig bevollm\u00e4chtigten Unterzeichneten folgende  \u00fcbereinstimmende Erkl\u00e4rungen  abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 3. <\/em><\/p>\n<p>Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend  dem Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem  Ausw\u00e4rtigen Amt vom 11. und 27. M\u00e4rz 1930, Doyen des dort akkreditierten  Diplomatischen Korps.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 13. <\/em><\/p>\n<p>Es besteht Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber, dass  das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gew\u00e4hrleistet bleibt.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 11,  Absatz 2 Ziff. 2 <\/em><\/p>\n<p>Es besteht Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber, dass, sofern Bedenken  allgemein politischer Natur bestehen, solche in k\u00fcrzester Frist vorgebracht  werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erkl\u00e4rung nicht  vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, dass Bedenken  gegen den Kandidaten nicht bestehen. \u00dcber die in Frage stehenden  Pers\u00f6nlichkeiten wird bis zur Ver\u00f6ffentlichung der Ernennung volle  Vertraulichkeit gewahrt werden. Ein staatliches Vetorecht soll nicht begr\u00fcndet  werden.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 17.<\/em><\/p>\n<p>Soweit staatliche Geb\u00e4ude oder Grundst\u00fccke Zwecken  der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender  Vertr\u00e4ge, nach wie vor \u00fcberlassen.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 19 Satz 2. <\/em><\/p>\n<p>Die Grundlage bietet  zur Zeit des Konkordatsabschlusses besonders die Apostolische Konstitution \u00ab<em>Deus scientiarum Dominus<\/em>\u00bb vom 24. Mai 1931 und die Instruktion vom 7. Juli  1932.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 20. <\/em><\/p>\n<p>Die unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an  Hochschulen und Gymnasien werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche  kirchliche Institutionen im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Di\u00f6zesanorganisation anerkannt.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 24. <\/em><\/p>\n<p>Soweit nach Neuordnung des  Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der Lage sind, den allgemein  geltenden staatlichen Anforderungen f\u00fcr Ausbildung von Lehrern oder  Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten  der Orden und Kongregationen entsprechend ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel  26. <\/em><\/p>\n<p>Ein schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf un\u00fcberwindliche  oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten  st\u00f6sst, die zur Eheschliessung erforderlichen Urkunden rechtzeitig  beizubringen.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 27 Absatz 1. <\/em><\/p>\n<p>Die katholischen Offiziere, Beamten  und Mannschaften, sowie deren Familien geh\u00f6ren nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren Lasten bei.<\/p>\n<p><em>Absatz 4. <\/em><\/p>\n<p>Der Erlass  des Apostolischen Breve erfolgt im Benehmen mit der Reichsregierung.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel  28. <\/em><\/p>\n<p>In dringenden F\u00e4llen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu  gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 29. <\/em><\/p>\n<p>Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem  Entgegenkommen in Bezug auf nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat,  erk\u00e4rt der Heilige Stuhl, in Bekr\u00e4ftigung seiner stets vertretenen  Grunds\u00e4tze bez\u00fcglich des Rechtes der Muttersprache in der Seelsorge, im  Religionsunterricht und im katholischen Vereinsleben, bei k\u00fcnftigen  konkordat\u00e4ren Abmachungen mit anderen L\u00e4ndern auf die Aufnahme einer  gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten sch\u00fctzenden Bestimmung  Bedacht nehmen zu wollen.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 31 Absatz 4. <\/em><\/p>\n<p>Die in Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr den Arbeitsdienst.<\/p>\n<p><em>Zu Artikel 32. <\/em><\/p>\n<p>Es  herrscht Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber, dass vom Reich bez\u00fcglich der nicht katholischen  Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische  Bet\u00e4tigung veranlasst werden. Das den Geistlichen und Ordensleuten  Deutschlands in Ausf\u00fchrung des Artikels 32 zur Pflicht gemachte Verhalten  bedeutet keinerlei Einengung der pflichtm\u00e4ssigen Verk\u00fcndung und Erl\u00e4uterung  der dogmatischen und sittlichen Lehren und Grunds\u00e4tze der Kirche.<\/p>\n<p><em>In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.<\/em><\/p>\n<p>EUGENIO KARDINAL PACELLI<br \/>\nFRANZ VON PAPEN<\/p>\n<p><em>Conventione inter Apostolicam Sedem et Rem Germanorum  publicam rata habita, die 10 Septembris 1933 in Palatio Apostolico Vaticano  Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo tuerunt. Exinde, i. e. a die  10 Septembris 1933, quo die huiusmodi Instrumenta permutata tuerunt, Conventio  inter Ss.mum Dominum Nostrum Pium PP. XI et Supremum Reipublicae Germanicae  Praesidem (Deutsche Reichspraesident) icta una simul cum Protocollo finali,  vigere et valere coepit ad normam art. 34 comm. 1 eiusdem Pactionis.<\/em><\/p>\n<hr \/>\n<p>*<span style=\"font-family: Times New Roman; font-size: small;\">A.A.S., Bd. XXV (1933), Nr.14, S.  390-413<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle:<\/p>\n<p>http:\/\/www.vatican.va\/roman_curia\/secretariat_state\/archivio\/documents\/rc_seg-st_19330720_santa-sede-germania_ge.html<\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"center\" valign=\"middle\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; SOLLEMNIS CONVENTIO*&nbsp; INTER SANCTAM SEDEM ET GERMANICAM REMPUBLICAM KONKORDAT ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL UND DEM DEUTSCHEN REICH &nbsp; Seine Heiligkeit, Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspr\u00e4sident, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu f\u00f6rdern, gewillt, das Verh\u00e4ltnis zwischen der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[49],"tags":[],"class_list":["post-1073","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-die-illuminati"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/future-forever.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1073"}],"collection":[{"href":"https:\/\/future-forever.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/future-forever.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/future-forever.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/future-forever.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1073"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/future-forever.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1073\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1076,"href":"https:\/\/future-forever.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1073\/revisions\/1076"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/future-forever.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1073"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/future-forever.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1073"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/future-forever.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1073"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}